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Arbeitszimmer
Ein Abzug für ein Arbeitszimmer im Privathaus oder in der Privatwohnung wird nur gewährt, wenn die Erledigung der haupt- oder nebenberuflichen Arbeit zu Hause notwendig ist. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit erbringen.
Berufskleider
Ein Abzug für Kleider- und Wäscheauslagen kann nur beansprucht werden, wenn die Kleidung ausschliesslich für die Berufsausübung benutzt werden kann und besonders stark abgenutzt wird. Der entsprechende Nachweis muss durch die steuerpflichtige Person erbracht werden. Die effektiven Kleider- und Wäscheauslagen können nur anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufsauslagen geltend gemacht werden (keine Kumulation effektiver und pauschaler Abzüge).
Leasingkosten
Beim Leasing wird ein wirtschaftliches Gut entgeltlich für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung überlassen. Das Leasing ist damit als ein Vertrag auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren und kommt dem Mietvertag am nächsten. Leasingzinsen können daher nicht als private Schuldzinsen abgezogen werden.
Repartitionswert
Die Schulden und Schuldzinsen werden bei Vorliegen von Nebensteuerdomizilen in anderen Kantonen (Liegenschaften) nach Lage der Aktiven verteilt. Dies bedingt jedoch, dass sämtliche Aktiven gesamtschweizerisch einheitlich bewertet werden. Da aber gerade bei den Liegenschaften die Kantone eigene Bewertungen vornehmen, die im Vergleich zwischen den Kantonen stark voneinander abweichen, muss ein einheitlicher "Bundessteuerwert" = Repartitionswert ermittelt werden. Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet.
Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch identischen Repartitionswert gebracht werden können, sind diese mit einem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu multiplizieren.
Wohnsitzverlegung
Bei Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton oder in eine andere Thurgauer Gemeinde ist der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend für die Steuerpflicht. Die Steuerpflicht in Winterthur beginnt somit rückwirkend am 1. Januar 2019.